MIETBEDIENUNGEN - Autohof Kohl

Direkt zum Seiteninhalt

BEDINGUNGEN


Bedingungen für die Benutzung des Mietfahrzeugs:

1. Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug zu sein. Die Fahrerlaubnis ist im Original vorzulegen.
2. Bei Reservierung des Fahrzeugs wird zwischen der Fa. Bikestore Kohl und dem Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen.
3. Bei Reservierung des Fahrzeugs ist eine Anzahlung von 25% des vereinbarten Mietpreises fällig.
4. Der Mietbetrag ist bei Abholung des Fahrzeuges vor Inbetriebnahme fällig. (abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung)
5. Eine Kaution in Höhe von (Modellabhängig) Euro ist in Form von Bargeld oder Kreditkartenzahlung bei Abholung des Fahrzeugs zu hinterlegen.
6. Stornokosten:
  • bis 14 Tage vor Mietbeginn kostenlos, die geleistete Anzahlung wird in voller Höhe zurückbezahlt.
  • bis 7 Tage vor Mietbeginn wird die Anzahlung von 25% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr einbehalten.
  • bis 24 Stunden vor Mietbeginn werden 50% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr verrechnet.
  • Bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt werden 100% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr verrechnet.
7. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht für den Vermieter keine Reservierungsbindung mehr.
8. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug früher als im Mietvertrag vereinbart zurückgeben, so gibt es keine Rückerstattung des vereinbarten Mietpreises.
9. Die Fa. Bikestore Kohl wird sich bemühen, das bestellte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann diesbezüglich aber keinerlei Garantie übernehmen. Der Vermieter ist berechtigt, anstelle des gebuchten Fahrzeugs ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis zur Verfügung zu stellen.
10. Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Mietfahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem alle Besonderheiten u. eventuellen Schäden vermerkt werden und das integrierter Bestandteil des Mietvertrags ist.
11. Die Übergabe bzw. Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt nur während der Geschäftszeiten.
12. Für das Fahrzeug besteht eine/keine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro . Jeder Schaden wird unmittelbar bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Bei ungeklärten Schäden oder Auseinandersetzungen wird die Kaution bis zur juristisch verbindlichen Klärung vom Vermieter einbehalten. Sollte die Kaution zur Schadensbehebung nicht ausreichen, wird sofort der Differenzbetrag (jedoch maximal der Selbstbehalt des jeweiligen Fahrzeugs) fällig!
13. Vollkaskobedingungen: siehe Preisliste des jeweiligen Fahrzeugs
14. Das Mietfahrzeug wird dem Mieter im vollgetankten Zustand übergeben und muß im vollgetankten u. gereinigten Zustand nach Ablauf des Mietvertrages an die Fa. Bikestore Kohl zurückgegeben werden. Es ist ausschließlich Kraftstoff Superbenzin mit einer ROZ von mindestens 95 zu
verwenden. Der Mieter haftet für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.
15. Bei verspäteter Rückgabe wird zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis der entsprechende Normaltarif aus der aktuellen Preisliste verrechnet und von der Kaution abgezogen.
16. Der Mieter darf keine Veränderungen am Mietfahrzeug vornehmen, kein Anbringen von zusätzlichen Plaketten. Notwendige Vignetten sind ausschließlich am Gabelrohr anzubringen.
17. Der Mieter ist sich der mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Risiken bewusst. Es ist ihm bewusst, dass die Verkehrsbedingungen, die Straßenverhältnisse, das Wetter u. das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer die Risiken erheblich beeinflussen können u. er akzeptiert diese Risiken auf eigene Verantwortung. Der Mieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug sachgerecht zu nutzen, schonend zu behandeln, vorsichtig zu fahren und kein Risiko einzugehen.
18. Eine Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist nicht gestattet. (Ausnahme bei gebuchter, geführter Motorradtour über Fa. Bikestore Kohl)
19. Der Mieter verpflichtet sich, die gültigen Gesetze nach der STVO zu beachten. Bei Verstößen gegen das geltende Recht, ist der Vermieter berechtigt, das dem Mieter überlassene Fahrzeug ohne Rückerstattung des Mietpreises sicher zu stellen.
20. Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass er die Fahrzeugnutzung auf eigene Gefahr unternimmt. ER übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm und seinem Mietfahrzeug verursachten Schäden (zB. Personen-,Sach- u. Folgeschäden, auch immaterielle Schäden) gegenüber dem Vermieter und dritten Personen, soweit diese nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Vollkaskoversicherung des gemieteten Fahrzeugs abgedeckt werden.
21. Für anfallende Mautgebühren wie zB. Autobahnvignetten ist der Mieter verantwortlich.
22. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweils am Ort der Benutzung des Mietfahrzeugs geltenden Vorschriften u. Straßenverkehrsregeln einzuhalten. Bei Missachtung derselben hat er den Vermieter von daraus resultierenden Vermögensnachteilen freizustellen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Polizei oder Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland.
23. Verhalten bei Unfall, Panne o.ä.: Schäden, Unfälle, Pannen oder andere unvorhersehbare Ereignisse hat der Mieter der Versicherung unverzüglich telefonisch unter der HOTLINE 0800/203 33 00 in Österreich, aus dem Ausland +43 12 03 33 00 mitzuteilen und sich dann entsprechend den Anweisungen der Versicherung zu verhalten (z.B. Behördenmeldung etc.).
Bei einem Unfall, an dem das Fahrzeug beteiligt ist, verpflichtet sich der Mieter
  • Sofort eine Unfallaufnahme durch die örtlich zuständige Polizeibehörde zu veranlassen
  • Alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechte des Vermieters zu sichern
  • Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert und keinerlei Vergleiche mit Dritten einzugehen
  • Jede Anfrage des Vermieters nach Informationen zu diesem Unfall unverzüglich zu beantworten
  • Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne dessen Sicherheit zu gewährleisten
  • Unverzüglich die folgenden Informationen einzuholen und für den Vermieter aufzuzeichnen:
  • Zeit und Ort des Unfalls
  • die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen einschließlich der Zeugen
  • Marke, Typ und Kennzeichen aller anderen beteiligten Fahrzeuge
  • Namen der Versicherungsgesellschaften und die Nummern der Versicherungspolicen
  • Lichtbilder (Fotos) vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen anzufertigen
24. Das Mietfahrzeug ist durch den Mieter bei auch nur kurzer Unterbrechung der Fahrt stets ordnungsgemäß abzuschließen und geliehenes Zubehör (zB. Navigationsgerät, Koffer) vom Mieter persönlich mitzunehmen oder ab-bzw. einzusperren.
25. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
26. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs zum Zweck der Abhaltung eines Rennes, Wettrennens, insbesondere eine Nutzung auf Renn-oder Motocross Strecken, ist untersagt.
27. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug ausschließlich innerhalb der Grenzen folgender Länder zu bewegen:
  • Schweiz, Monaco, Vatikan, Liechtenstein
  • EU-Länder

Zurück zum Seiteninhalt